Unsere Satzung (Ausschnitt)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „LandLeben Zehren“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zehren.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in Verbindung mit dem
bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Wahrung der Ortsgeschichte Zehren und der
umliegenden Ortsteile und durch Unterstützung bei der Fortführung der Ortschronik sowie beim
Erhalt des Schulmuseums.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags,
für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber
dem Verein zu haften.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernennen.
